VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Lieferungen durch uns erfolgen nur auf Grund unserer nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese Bedingungen gelten als von jedem Abnehmer durch die Ein-gehung der Geschäftsverbindung mit uns, auch ohne ausdrückliche Erklärung für die ganze Dauer der Geschäftsverbindung als maßgebend und bindend anerkannt.
Abweichende Bezugsbedingungen des Bestellers werden ausdrücklich ausgeschlossen.
1. Unsere Preise sind errechnet auf Grund der heutigen Materialpreise und Arbeitslöhne. Bei veränderter Marktlage sind wir nach Ablauf von vier Monaten berechtigt, Tagespreise zu berechnen.
2. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar ohne Abzug. Schecks und Wechsel werden nur unter Vorbehalt hereingenommen und gutgeschrieben. Die Höhe der Diskontbelastung bei Wechseln bleibt uns vorbehalten.
Bei Verzug werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte die Kosten und Zinsen berechnet, welche die Banken für ungedeckte Kredite in Anwendung bringen.
3. Die Lieferung der Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:
Die Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf oder der Verbindung der von uns gelieferten Waren werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt im Voraus an uns abgetreten, und zwar gleich, ob diese an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert werden. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verkauft oder verarbeitet werden, gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Waren.
Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, selbst wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden sollten und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Käufer ist zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der von uns gelieferten Waren nur im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreis-oder Werklohnforderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die von uns gelieferten Waren ist der Käufer nicht berechtigt. Vor erfolgter Bezahlung des gesamten Guthabens darf der Käufer keine von uns gelieferte Ware an einen Dritten verpfänden oder sicherheitshalber übereignen.
Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsbemächtigung des Käufers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Geschieht dies nicht, so sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen geltend zu machen. Der Käufer hat sodann nach unserer Weisung von der Einziehung der abgetretenen Forderung Abstand zu nehmen. Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Dritten die nötigen Unterlagen auszuhändigen. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den von uns gelieferten Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
Der Käufer hat bei Weiterverkauf der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auch seinerseits Eigentumsvorbehalt zu erklären, damit unser Eigentum erhalten bleibt.
Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum stehende Ware uns unverzüglich mitzuteilen. Er hat auch diese Dritten, die Zugriff auf unsere Ware nehmen, darauf hinzuweisen, dass es sich um unser Eigentum handelt.
Wir sind berechtigt, solange eine Forderung unsererseits besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren noch im Besitz des Käufer sind, wo sie sich befinden und an welche Abnehmer die übrigen von uns gelieferten Waren nach Mängel, Art, Zahl usw. abgesetzt worden sind.
1. Bestätigte Liefertermine werden nach bestem Können eingehalten. Wesentliche Lieferungsverzögerungen infolge Fabrikationsstörungen, Streiks usw. werden den Kunden mitgeteilt. Irgendwelche Ansprüche aus Lieferverzögerungen können gegen uns nicht geltend gemacht werden. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Lieferungsverzögerungen kann nur dann möglich sein, wenn die Ware sich noch nicht in Fabrikation befindet. Aufträge mit Abruffrist können bei nicht rechtzeitiger Abnahme der Ware ohne Bewilligung einer Nachfrist von uns für ungültig erklärt werden.
2. Mängelrügen sind spätestens nach einer Woche, in jedem Falle aber schriftlich an uns zu richten und uns zu begründen; andernfalls gilt die Ware als abgenommen, so dass wir berechtigt sind, die Beanstandung als unbegründet abzulehnen.
Bei Versand der Ware an Dritte ist die Ware vorher zu untersuchen, andernfalls gilt sie mit Verlassen des Kunden als bedingungsgemäß geliefert.
Bei berechtigten Mängelrügen liefern wir entweder kostenlosen Ersatz oder schreiben den Betrag gut. Weitergehende Ansprüche, insbesondere für Folgekosten, sind ausgeschlossen.
3. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Abweichung in Mengen, sowie handelsübliche Toleranzen bleiben vorbehalten.
Verpackung wird billig berechnet, aber nicht zurückgenommen. Druck- und Schreibfehler sind unverbindlich.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus unseren Lieferungen herrührenden Streitigkeiten ist Plettenberg.

F. H. Dunker GmbH • Stahl- und Metallwarenfabrik • 58840 Plettenberg